FALL:
Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zu Stande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu voellig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Hoehe von 20% des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage koenne nicht ernst gemeint sei.
AUS DEN GRÜNDEN:
Die Klage ist *zulässig*.
"Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen koennte,
die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings
einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich
vorgesehenen Konsequenzen gibt."
(AG Moenchengladbach, a.a.O.)
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache *nicht begründet*.
"Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen
Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten
voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden
(§ 139 ZPO); denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl.
an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden
ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere
allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs
bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden koennen, und zwar
durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar
nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders
angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht,
die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel
vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen
gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgewendet werden kann, dann ist
dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der
Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht
bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen,
dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus
Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedürft und wäre in wenigen
Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste
Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas
Derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell
zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl.
beispielsweise seines Hosengürtels bedienen koennen, denn dieser wurde in
seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benoetigt."
(AG Moenchengladbach a.a.O.)

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